Verbot von T8-Leuchtstoff- und Halogenlampen

29.07.2021 | NEWS

Bereits im Dezember 2018 haben sich die EU-Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission auf verschärfte Energieeffizienzanforderungen verständigt. In Folge darauf trat am 25. Dezember 2019 die Ökodesign-Regelung für Beleuchtungsprodukte in Kraft. Davon betroffen sind insbesondere die T8-Leuchtstoff- und Halogenlampen.


Zur Verschärfung der Energieeffizienzanforderungen hat die Europäische Kommission die bereits bestehenden Verordnungen überprüft und dabei die technischen, ökologischen und wirtschaftlichen Aspekte von Leuchtmitteln sowie das tatsächliche Nutzerverhalten analysiert. Die Überprüfung hat gezeigt, dass es von Vorteil wäre, die Vorschriften für Leuchtmittel zu aktualisieren und — insbesondere durch Zusammenfassung in einer einzigen Verordnung für die gesamte Produktgruppe — zu vereinfachen. Das Ergebnis ist die am 25. Dezember 2019 in Kraft getretene Ökodesign-Regelung für Beleuchtungsprodukte.
Mit dem Inkrafttreten der neuen Verordnung werden Effizienzanforderungen gestellt, die bestimmte Leuchtmittel nicht erreichen können. Dies führt auch zu einem Auslauf von unterschiedlichen T8-Leuchtstoff- und Halogenlampen. Für Unternehmen, die in ihren Räumlichkeiten und Hallen T8-Leuchtstoff- und Halogenlampen nutzen, müssen sich dringend mit einer Umrüstung der Beleuchtungsanlage auf LED auseinandersetzen.


Nachfolgend finden betroffene Unternehmen eine Übersicht der auslaufenden T8-Leuchtstoff- und Halogenlampen-Modelle und bis wann eine Umrüstung erfolgen muss:

Verbot ab 01.09.2021:

  • Halogen-Stablampen R7s über 2700lm
  • NV-Halogen-Reflektor-Lampen GU 5.3
  • Leuchtstoffröhren T2
  • Leuchtstoffröhren T5 80W
  • Kompaktleuchtstofflampen mit 2-Stift-Sockel
  • Einzelne Natriumdampflampen


Verbot ab 01.09.2023:

  • Halogenlampen G9
  • NV-Halogenlampen G4 und GY6.35
  • Leuchtstofflampen T8 (600, 1200 und 1500mm)
Zurück